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Fakultät
Leitungsorgane der Fakultät
Fakultätsrat. Plenum

Der Fakultätsrat ist das leitende und mitbestimmende Organ der Fakultät.

Er wird vom Dekan geleitet und seine Organe sind das Plenum und die Kommissionen.

Das Plenum des Fakultätsrates tagt mindestens einmal pro Semester während der akademischen Periode und in außerordentlichen Sitzungen, wenn der Dekan es für angemessen hält oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder.

Das Plenum des Fakultätsrats setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

– Das Dekanatsteam als ex officio Mitglieder.
– Sechzig gewählte Mitglieder, davon:
  • Einundfünfzig Prozent werden Beamte sein, die akademischen Lehrkörper der Fakultät angehören.
  • Zehn Prozent sind Vertreter des der Fakultät zugewiesenen vertraglichen Lehr- und Forschungspersonals (PDI).
  • Dreißig Prozent werden sich aus Vertretern der Studenten*innen der Fakultät zusammensetzen.
  • Neun Prozent werden sich aus Vertretern der in der Fakultät arbeitenden Verwaltungs- und Dienstleistungsmitarbeiter zusammensetzen (PAS).

Die Amtszeit aller Mitglieder des Fakultätsrates beträgt vier Jahre, mit Ausnahme der Studentenvertretung, die alle zwei Jahre erneuert wird, und endet mit der Einberufung von Wahlen zum Fakultätsrat.

Unter folgendem link finden Sie die aktuelle Liste der Mitglieder des Fakultätsrates.

  • Die Ausarbeitung und Änderung der internen Geschäftsordnung der Fakultät.
  • Wahl und ggf. Abberufung des Dekans.
  • Genehmigung und Beaufsichtigung der Aktionspolitik der Fakultät.
  • Genehmigung der Verteilung der der Fakultät im Universitätshaushalt zugewiesenen Mittel und Überwachung ihrer Ausführung.
  • Genehmigung des Lehrplans, der in Übereinstimmung mit der Studienordnung der Universität steht.
  • Auf Vorschlag des Wahlausschusses, die interne Verteilung der Posten, die jedem Wahlgremium entsprechen, und gegebenenfalls auf die verschiedenen Gremien, Sektoren oder Gruppen zu genehmigen.
  • Bericht über die Erstellung, Änderung und Abschaffung von Abteilungen.
  • Über die Erstellung, Änderung oder Aufhebung von Zentren zu berichten.
  • Die Ernennung von ständigen und zeitweiligen Kommissionen in der Form und mit der Zusammensetzung und den Zuständigkeiten, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind.
  • Die Einrichtung von Sektionen vorzuschlagen, wo dies angebracht ist.